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Synopse aller Änderungen der StromNZV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 10 des EENG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz


(Text alte Fassung)

Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

(Text neue Fassung)

1 Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. 2 Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.


 
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