§ 19 Clearingstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle errichten, an der die betroffenen Kreise beteiligt werden können.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 07.11.2006 BGBl. I S. 2550
Artikel 1 1. EEGÄndG ... 6. § 16 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 wird aufgehoben. 7. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt: „§ 19a Aufgaben ...
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