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§ 4 - Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

neugefasst durch B. v. 14.03.1995 BGBl. I S. 297; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Risikobewertung und Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach § 5 und der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:

1.
Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften

a)
des Empfänger- oder Ausgangsorganismus,

b)
des inserierten genetischen Materials (vom Spenderorganismus herrührend),

c)
des Vektors (soweit verwendet),

d)
des Spenderorganismus (solange der Spenderorganismus während des Vorganges verwendet wird),

e)
des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus;

2.
Merkmale der Tätigkeit;

3.
Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.

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Zitierungen von § 4 GenTSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GenTSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GenTSV Risikobewertung von Organismen (vom 08.09.2015)
... Bei gentechnischen Arbeiten ergibt sich das bei der Gesamtbewertung nach § 4 zu beachtende Gefährdungspotential von Spender- und Empfängerorganismus aus der ...
§ 6 GenTSV Biologische Sicherheitsmaßnahmen
... und Empfängerorganismen aufgeführt; sie sind bei der Gesamtbewertung nach § 4 zu berücksichtigen. (2) Zur Verhinderung der Ausbreitung von Pflanzen, und mit ...
§ 7 GenTSV Sicherheitseinstufung
... werden gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Standes der Wissenschaft, nach den §§ 4 und 5 sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 in die vier Sicherheitsstufen des § 7 ...


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