Die Risikobewertung und Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach §
7 Abs. 1 des
Gentechnikgesetzes erfolgt unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach §
5 und der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach §
6 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
- 1.
- Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
- a)
- des Empfänger- oder Ausgangsorganismus,
- b)
- des inserierten genetischen Materials (vom Spenderorganismus herrührend),
- c)
- des Vektors (soweit verwendet),
- d)
- des Spenderorganismus (solange der Spenderorganismus während des Vorganges verwendet wird),
- e)
- des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus;
- 2.
- Merkmale der Tätigkeit;
- 3.
- Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.