(1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verbleibenden Ausfertigungen der Kennkarte sowie alle Unterlagen über die in seinem Betrieb gehaltenen Rinder und Schafe sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.
(2) Der Prämienempfänger hat den nach Landesrecht zuständigen Stellen und den Landesrechnungshöfen das Betreten der Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Betriebsnachfolger.