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§ 15 - Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (HypErklG k.a.Abk.)

G. v. 18.04.1950 BGBl. S. 88; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 38 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 27.04.1950; FNA: 403-8 Nebengesetze zum Sachenrecht

§ 15



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Anträge auf Grund des § 1 können nur bis zum 31. Dezember 1952 gestellt werden.

(3) § 14 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn das Aufgebotsverfahren bis zum 31. Dezember 1952 beantragt worden ist.

(4) § 12 und § 14 Abs. 2 sind nur auf Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 1953 bei Gericht anhängig gemacht sind.