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Änderung § 2 ZweckVG vom 08.09.2015

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§ 2 ZweckVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 ZweckVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 350 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verwendung des Zweckvermögens


(Text alte Fassung)

(1) Das Zweckvermögen darf nur zur Förderung von Innovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei verwendet werden, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Die Förderung umfasst die vorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen. Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Zweckvermögen darf nur zur Förderung von Innovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei verwendet werden, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Die Förderung umfasst die vorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen. Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) Die Verwendung des Zweckvermögens unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(3) Die Hälfte der dem Zweckvermögen zuwachsenden Zinseinkünfte ist an den Bundeshaushalt abzuführen.



(heute geltende Fassung) 

 
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