§ 18 - Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)

V. v. 15.01.1919 RGBl. S. 72, 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-6 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 18


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §§ 19, 20 entspricht.

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Zitierungen von § 18 ErbbauRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ErbbauRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbbauRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 ErbbauRG
... Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln, 2. bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die ...


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