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§ 20 - Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)

V. v. 15.01.1919 RGBl. S. 72, 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-6 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 20



(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß

1.
unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen,

2.
spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen,

3.
spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf

4.
nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.

(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.



 

Zitierungen von § 20 ErbbauRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ErbbauRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbbauRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ErbbauRG
... sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §§ 19, 20  ...
§ 22 ErbbauRG
... der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln, 2. bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die ... festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Mündelsicherheit (§§ 19, 20 ) ...