Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)

V. v. 15.01.1919 RGBl. S. 72, 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-6 Nebengesetze zum Sachenrecht
|

§ 21



(aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 21 ErbbauRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 31 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 ErbbauRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ErbbauRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbbauRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 31 BRBG 2010 Änderung des Erbbaurechtsgesetzes
... die Wörter „diesem Gesetz" ersetzt. 3. Die Überschrift vor § 21 wird gestrichen. 4. § 21 wird aufgehoben. 5. In der Überschrift ... ersetzt. 3. Die Überschrift vor § 21 wird gestrichen. 4. § 21 wird aufgehoben. 5. In der Überschrift vor § 22 wird die Angabe ...
Artikel 110 BRBG 2010 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... die Angabe „§ 13 Absatz 2," eingefügt und die Wörter „und § 21 des Erbbaurechtsgesetzes" gestrichen. 2. In § 116 Absatz 2 Satz 1 wird die ...