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Änderung § 21 ErbbauRG vom 15.12.2010

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§ 21 ErbbauRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 21 ErbbauRG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 21


(Text alte Fassung)

(1) Erbbaurechte können nach Maßgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechende Tilgung vereinbart wird.

(2) Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)