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Änderung § 39 ErbbauRG vom 25.04.2006

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§ 39 ErbbauRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 39 ErbbauRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 138 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39


(Text alte Fassung)

Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, so bleiben reichs-, landesgesetzliche und kommunale Gebühren, Stempel- und Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind.

(Text neue Fassung)

Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind.