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IV. - Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)

V. v. 15.01.1919 RGBl. S. 72, 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-6 Nebengesetze zum Sachenrecht
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IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung

1. Feuerversicherung

§ 23



Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.


2. Zwangsversteigerung

a) des Erbbaurechts

§ 24



Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.




b) des Grundstücks

§ 25



Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.