§ 26 - Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
1. Beendigung
a) Aufhebung
§ 26
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
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