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Synopse aller Änderungen des ErbbauRG am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 31 des BRBG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ErbbauRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ErbbauRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
ErbbauRG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
    1. Gesetzlicher Inhalt
       § 1
    2. Vertragsmäßiger Inhalt
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       § 7
       § 8
    3. Erbbauzins
       § 9
       § 9a
    4. Rangstelle
       § 10
    5. Anwendung des Grundstücksrechts
       § 11
    6. Bauwerk. Bestandteile
       § 12
       § 13
II. Grundbuchvorschriften
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
III. Beleihung
    1. Mündelhypothek
       § 18
       § 19
       § 20
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    2. Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versicherungsunternehmen
(Text neue Fassung)

 
       § 21
vorherige Änderung nächste Änderung

    3. Landesrechtliche Vorschriften


    2. Landesrechtliche Vorschriften
       § 22
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
    1. Feuerversicherung
       § 23
    2. Zwangsversteigerung
       a) des Erbbaurechts
          § 24
       b) des Grundstücks
          § 25
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
    1. Beendigung
       a) Aufhebung
          § 26
       b) Zeitablauf
          § 27
          § 28
          § 29
          § 30
    2. Erneuerung
       § 31
    3. Heimfall
       § 32
       § 33
    4. Bauwerk
       § 34
VI. Schlußbestimmungen
    § 35
    § 36
    § 37
    § 38
    § 39

§ 10


(1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Durch landesrechtliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden, wonach bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernisse der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.



(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

§ 11


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein anderes ergibt. Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.



(1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt. Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, findet der § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.



§ 21


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erbbaurechte können nach Maßgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechende Tilgung vereinbart wird.

(2) Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.




(aufgehoben)

§ 38


vorherige Änderung

Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung belastet ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.



Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am 21. Januar 1919 belastet war, bleiben die bis dahin geltenden Gesetze maßgebend.