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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin (RechtsfachwPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2250; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-7-61 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsinhalte



(1) Im Handlungsbereich "Büroorganisation und Verwaltung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein Anwaltsbüro im nichtanwaltlichen Bereich eigenverantwortlich, systematisch und betriebswirtschaftlich orientiert zu führen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Organisationsmittel, Büroablauforganisation,

2.
Bearbeitung und Kontrolle der Fristen und Termine,

3.
Post- und Dokumentenmanagement,

4.
Planung, Organisation und Einsatz der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme,

5.
Rechtsdatenbanken, Datenschutz,

6.
betriebliches Rechnungswesen einschließlich Aufzeichnungspflichten, betriebliche Steuerung, Kosten-Nutzen-Analyse,

7.
Materialverwaltung,

8.
Verkehr mit Gerichten, Behörden und Dritten.

(2) Im Handlungsbereich "Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Vorgänge auf der Basis betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpretieren, analysieren und bearbeiten kann. Sie soll in der Lage sein, Praxisziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Mandanten und anderer Beteiligter einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:

1.
Personalwirtschaft

a)
Arbeitsvertragsgestaltung und versicherungstechnische Absicherung von Risiken unter Berücksichtigung internationaler Vorschriften,

b)
Berufsbildungs- und Jugendschutzrecht,

c)
Arbeitsschutzvorschriften,

d)
praxisbezogene Schwerpunkte des Sozialversicherungsrechts,

e)
Arbeitsrecht,

f)
Personalführung und -entwicklung.

2.
Mandantenbetreuung

a)
Sachstandsaufnahme, Kollisionskontrolle,

b)
mündliche und schriftliche Terminsberichte,

c)
Verkehr mit dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, insbesondere Schuldnern,

d)
Schwerpunkte des Berufsrechts der Rechtsanwälte.

(3) Im Handlungsbereich "Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Vorgänge des Gebührenrechts, der Festsetzung und Erstattung der Gebühren bearbeiten kann sowie die dazugehörigen Regelungen des Prozessrechts interpretieren und anwenden kann. Dabei können geprüft werden:

1.
Kosten und Gebührenrecht

Das Recht

a)
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes,

b)
des Gerichtskostengesetzes,

c)
des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,

d)
des Gerichts- und Notarkostengesetzes,

e)
der Verfahrensgesetze zur Berechnung der Vergütung, der Gebühren und der Auslagen sowie der Gegenstandswerte, für Anträge auf Festsetzung, Erstattung und Ausgleich, für die Leistung von Prozesskostensicherheiten und -vorschüssen, Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

2.
Prozessrecht

a)
Das gesamte gerichtliche Mahnverfahren und seine Überleitung in das Streitverfahren;

b)
in praxisbezogenen Schwerpunkten die Regelungen

aa)
der Zivilprozessordnung über die Zuständigkeit und die Vorbereitung der Klage, über Verfahrensanträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, über besondere Verfahrensarten und den vorläufigen Rechtsschutz und der entsprechenden Landesgesetze bezüglich der außergerichtlichen Streitbeilegung, Mediation,

bb)
des Gerichtsverfassungsgesetzes;

c)
Grundzüge des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Nachlass-, Kindschaftssachen;

d)
Grundzüge des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz);

e)
Grundzüge des Betreuungsrechts;

f)
Besonderheiten der fachgerichtlichen Verfahren;

g)
praxisbezogene Schwerpunkte der Regelungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über Verfahrensanträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, insbesondere über das Strafbefehlsverfahren.

(4) Im Handlungsbereich "Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, titulierte Forderungen in jeglicher Hinsicht durchzusetzen, die entsprechenden Anträge zu stellen sowie die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse einzuordnen und dazugehörige einfache Rechtsfragen richtig beurteilen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Zwangsvollstreckung

a)
Das Recht der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich der Grundsätze und von Strategien sowie des Vollstreckungsschutzes und der Vollstreckungsabwehr aus der Sicht des Gläubigers, Schuldners, des Drittschuldners und Dritter zur Vorbereitung von Anträgen und Aufträgen;

b)
das Recht der Sicherungsvollstreckung und der eidesstattlichen Versicherung und der Haft; die Vorbereitung von Anträgen, Aufträgen und Gesuchen;

c)
das Recht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, insbesondere Zwangsversteigerung, praxisbezogene Schwerpunkte des Insolvenzverfahrens.

2.
Materielles Recht

a)
Umfassender Überblick über die Systematik des öffentlichen und des privaten Rechts, über seine Fundstellen und deren Erreichbarkeit sowie über die Fundstellen von Rechtsprechung;

b)
umfassende Kenntnisse des bürgerlichen Rechts über die Personen, die Rechtsgeschäfte, die Verjährung, die Schuldverhältnisse, insbesondere über Leistungsstörungen, über Besitz und Eigentum und über unerlaubte Handlungen;

c)
praxisbezogene Schwerpunktkenntnisse des Sachen-, Familien- und Erbrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Rechts an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, des Strafrechts, des Straßenverkehrsrechts sowie der Verkehrsunfallregulierung.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 19 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 36 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 102 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RechtsfachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechtsfachwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RechtsfachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 3 RechtsfachwPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
...  (2) Die schriftliche Prüfung wird in den Handlungsbereichen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 102 FGG-RG Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
... § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 36 2. KostRMoG Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
...  4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ...