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§ 12a - Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.06.1969 BGBl. I S. 573; zuletzt geändert durch Artikel 271 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.05.1969; FNA: 7622-1 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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§ 12a Verordnungsermächtigung; Anordnungsbefugnis



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die folgenden nicht bereits für die Anstalt geltenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs der Anstalt auf die Anstalt und die zu bildende Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind:

1.
das Kreditwesengesetz,

2.
das Finanzkonglomerateaufsichtsgesetz,

3.
die zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 genannten Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen und

4.
die Verordnungen der Europäischen Union.

2§ 2 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. 3Die Ermächtigung umfasst insbesondere die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften über

1.
das Handelsbuch,

2.
die Verbriefungen,

3.
die Eigenmittel,

4.
die Konsolidierung,

5.
die Liquidität,

6.
die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote,

7.
das Kreditgeschäft,

8.
den bargeldlosen Zahlungsverkehr,

9.
die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder die Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können,

10.
die besonderen, insbesondere die organisatorischen, Pflichten der Institute, der Geschäftsleiter, der Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie der Aufsichts- und Verwaltungsorgane sowie die Anforderungen an diese Personen und an deren Vertreter,

11.
die Vergütungssysteme der Institute und weiterer gruppenangehöriger Institute für deren Geschäftsleiter sowie für Mitarbeiter und Mitglieder der betreffenden Aufsichts- und Verwaltungsorgane,

12.
die Prüfung und Prüferbestellung sowie die besonderen Pflichten des Prüfers,

13.
Finanzkonglomerate.

4Bei der Bestimmung der entsprechend anzuwendenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anstalt um eine Förderbank mit den ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben handelt.

(2) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Aufsicht über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zugewiesen werden und kann bestimmt werden, dass die Bundesanstalt dabei mit der Deutschen Bundesbank entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes in der jeweils gültigen Fassung zusammenarbeitet.

(3) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten der Anstalt, der zu bildenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe und der jeweiligen Organmitglieder und Beschäftigten sowie Informations-, Auskunfts- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank geregelt werden.

(4) Darüber hinaus können durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und für die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen Verschwiegenheitspflichten geregelt werden.

(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 anzuhören.

(6) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben alle Anordnungen und Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen bankaufsichtsrechtliche Vorschriften zu unterbinden oder zu beseitigen, treffen gegenüber

1.
der Anstalt,

2.
den Geschäftsleitern und Verwaltungsräten der Anstalt,

3.
den gruppenangehörigen Unternehmen der zu bildenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe und gegebenenfalls dem Konglomerat sowie

4.
den Organen der gruppenangehörigen Unternehmen nach Nummer 3 und gegenüber den Mitgliedern dieser Organe.





 

Frühere Fassungen von § 12a Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 347 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
aktuellvor 13.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12a Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a KfWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
Sonstige
Verordnung zur Änderung der KfW-Verordnung
V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 KfWGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
... das Wort „Rechtsaufsicht" ersetzt. 9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Verordnungsermächtigung; Anordnungsbefugnis ... 9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Verordnungsermächtigung; Anordnungsbefugnis (1) Das Bundesministerium der ... 3 und gegenüber den Mitgliedern dieser Organe." 10. Der bisherige § 12a wird § 12b. 11. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 347 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
... Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 12a Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die ...