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§ 2 - Baustellenverordnung (BaustellV)

V. v. 10.06.1998 BGBl. I S. 1283; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 805-3-5 Arbeitsschutz
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§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens



(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) 1Für jede Baustelle, bei der

1.
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder

2.
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. 2Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

(3) 1Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. 2Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. 3Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären.



 
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Frühere Fassungen von § 2 BaustellV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung
vom 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BaustellV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BaustellV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaustellV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BaustellV Koordinierung (vom 01.04.2023)
... der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, 2. den Sicherheits- und ...
§ 4 BaustellV Beauftragung
... Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, ...
§ 5 BaustellV Pflichten der Arbeitgeber (vom 01.04.2023)
... Arbeiten nach Anhang II auf der Baustelle zu treffen sowie die Unterrichtung nach § 2 Absatz 4 , die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu ... für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht ...
§ 7 BaustellV Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften (vom 01.04.2023)
... Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder, 2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und ...
Anhang II BaustellV (vom 01.04.2023)
... gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind: 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1
Artikel 1 1. BaustellVÄndV Änderung der Baustellenverordnung
... Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ... Nummer 6 werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „die Unterrichtung nach § 2 Absatz 4 ," eingefügt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ...