Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der BaustellV am 20.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Dezember 2025 durch Artikel 2 der GefStoffVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BaustellV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| BaustellV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2025 geltenden Fassung | BaustellV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 337 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anhang II | |
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind: 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, 2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber a) biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung, | |
| (Text alte Fassung) b) gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 aa) Nummer 1 Buchstabe a, bb) Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder cc) Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B) der Gefahrstoffverordnung, | (Text neue Fassung) b) Stoffen und Gemischen, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für aa) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, bb) Entzündbare Flüssigkeiten oder Akute Toxizität (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder cc) Keimzellmutagenität, Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität (jeweils Kategorie 1A oder 1B), |
3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern, 4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, 5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, 6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, 7. Arbeiten mit Tauchgeräten, 8. Arbeiten in Druckluft, 9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, 10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4966/v334760-2025-12-20.htm
