Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Milch:
das durch ein- oder mehrmaliges tägliches Melken gewonnene unveränderte Eutersekret von zur Milchgewinnung gehaltenen Kühen;
- 2.
- Rohmilch:
Milch, die nicht über + 40 Grad Celsius erwärmt worden ist;
- 3.
- thermisierte Milch:
gereinigte Milch, die nach Anlage
6 Nr. 1.4 erwärmt worden ist;
- 4.
- wärmebehandelte Milch:
gereinigte Milch, die nach Anlage
6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist;
- 5.
- Konsummilch:
gereinigte Milch, die dazu bestimmt ist, an Verbraucher abgegeben zu werden;
- 6.
- Werkmilch:
gereinigte Milch, die zur Verarbeitung bestimmt ist;
- 7.
- Erzeugnisse auf Milchbasis:
- a)
- Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnisverordnung;
- b)
- Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung;
- c)
- Erzeugnisse im Sinne der Butterverordnung;
- d)
- Speiseeis mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen;
- e)
- sonstige aus Milch hergestellte Erzeugnisse, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern
- aa)
- diese nicht zugesetzt werden, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen und
- bb)
- der Anteil an Milchbestandteilen in der Trockenmasse des Erzeugnisses überwiegt;
- 8.
- Erzeugerbetrieb:
Betrieb oder Betriebsstätte, in dem oder in der Milch gewonnen wird;
- 9.
- Milchsammelstelle:
Betrieb, in dem Milch gesammelt und gekühlt wird;
- 10.
- Standardisierungsstelle:
Betrieb, der nicht einer Milchsammelstelle oder einem Be- und Verarbeitungsbetrieb angeschlossen ist und in dem Milch entrahmt oder ihr Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen verändert werden kann;
- 11.
- Be- und Verarbeitungsbetrieb:
Betrieb, in dem Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet oder behandelt werden;
- 12.
- amtlicher Tierarzt:
der von der zuständigen Behörde beauftragte Tierarzt.
V. v. 13.04.1987 BGBl. I S. 1212; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816