(1) Rohmilch, die zur Abgabe an andere bestimmt ist, darf nur
- 1.
- von Tieren gewonnen werden, die den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen,
- 2.
- in einem Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt werden, der den Anforderungen der Anlage 2 entspricht, und
- 3.
- unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 3 im Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt werden.
Diese Rohmilch darf keine anomalen sensorischen Merkmale aufweisen.
(2) Rohmilch darf darüber hinaus nur in nach §
20 zugelassenen Milchsammelstellen, Standardisierungsstellen und Be- und Verarbeitungsbetrieben behandelt werden.
§ 19 MilchV Ausnahmen ... Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 2 zulassen, dass aus Rohmilch von gesunden Tieren aus ... können, Einzelausnahmen oder allgemeine Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 und 16 sowie der Anlage 7 Nr. 1 und 3 und der Anlage 6 Nr. 4.2 gewähren, unter der ... 16 gewähren. (6) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 Abs. 2 für eine gemeinsame Milchkammer mehrerer Erzeugerbetriebe Ausnahmen von den ...
§ 27 MilchV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Rohmilch behandelt oder 2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Rohmilch gewinnt oder behandelt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 ...