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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 6 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 6 Zusätzliche Anforderungen an das Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen auf Milchbasis



(1) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Milcherzeugnis-Verordnung, der Käseverordnung und der Butterverordnung nur aus wärmebehandelter Werkmilch hergestellt werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse auf Milchbasis, die während der Herstellung einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 oder einem von der zuständigen Behörde genehmigten gleichwertigen Verfahren der Wärmebehandlung unterzogen oder aus wärmebehandelten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(2) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur

1.
in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungsbetrieben hergestellt und behandelt werden,

2.
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5 hergestellt und behandelt werden und

3.
so hergestellt und behandelt werden, dass sie den Anforderungen

a)
der Anlage 6 Nr. 3.3.1.1 und 3.3.1.2 sowie

b)
der Anlage 6 Nr. 3.3.1.3

für die dort genannten Erzeugnisse entsprechen.

(3) Milch darf zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 entspricht.

(4) Be- und Verarbeitungsbetriebe, die Erzeugnisse auf Milchbasis umhüllen oder verpacken, haben die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4.3 und 4.4 einzuhalten. Sie haben diese Erzeugnisse entsprechend den Anforderungen der Anlage 8 zu kennzeichnen.



 

Zitierungen von § 6 Milchverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MilchV Anwendungsbereich
... behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen insoweit die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3, Anlage 5 Nr. 1 und 3, Anlage 6 Nr. 3.3 und 4.4, Anlage 7 Nr. 1.5 und 1.9 und ...
§ 18 MilchV Verkehrsverbote
... des § 4 Abs. 4, des § 5 Abs. 2 und 4, des § 5 Abs. 3 Satz 1 und des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht als ...
§ 26 MilchV Strafvorschriften
...  3. entgegen § 5 Abs. 4 Nr. 1 Konsummilch oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt, 4. entgegen § 6 ... 6 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt, 4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt oder behandelt, 5.  ... ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt oder behandelt, 5. entgegen § 6 Abs. 3 Milch verwendet, 6. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Milch in den ...
§ 27 MilchV Ordnungswidrigkeiten
... 3 Satz 1 wärmebehandelte Konsummilch abfüllt, 4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt oder behandelt,  ... ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt oder behandelt, 5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Anforderung nicht einhält, 6. entgegen § 12 ... 2 Rohmilch behandelt oder 2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 2 Nr. 1 wärmebehandelte Milch, Werkmilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 6 Abs. 4 Satz 2 Konsummilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis nicht, nicht richtig oder nicht ...
Anlage 4 MilchV (zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1) Anforderungen an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb
Anlage 5 MilchV (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1) Allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstung und Personal in Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitun
Anlage 6 MilchV (zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2) Anforderungen an die Herstellung
Anlage 8 MilchV (zu § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 bis 3) Kennzeichnung