Ein Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Bezeichnung Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei nur führen, wenn er im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen besitzt. §
20 bleibt unberührt.