Teilentrahmte (fettarme) und entrahmte Milch im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch vom 29. Juni 1971 (ABl. EG Nr. L 148 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung darf unter Anreicherung mit wasserlöslichen oder aufgeschlossenen Milcheiweißerzeugnissen hergestellt werden.