(1) Rohmilch, thermisierte Milch, wärmebehandelte Milch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage
10 befördert werden.
(2) Wer wärmebehandelte Konsummilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht in Fertigpackungen abgepackt sind, befördert oder befördern lässt, muss diese bei ihrer Beförderung mit einem Begleitdokument, das auch ein Handelsdokument sein kann, versehen, das folgendes enthält:
- 1.
- Angaben zum Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anlage 8 Nr. 1,
- 2.
- Art der letzten Wärmebehandlung.
Dieses Dokument ist vom Empfänger ein Jahr aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 27 MilchV Ordnungswidrigkeiten ... 6 Abs. 4 Satz 1 eine Anforderung nicht einhält, 6. entgegen § 12 Abs. 1 Milch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis befördert oder 7. ... oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 wärmebehandelte Konsummilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis befördert ... befördert oder befördern lässt, 6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder ...