Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 14 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 14 Anforderungen an Milchreinigungseinrichtungen und Entkeimungseinrichtungen


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Reinigung der Milch von milchfremden Bestandteilen sowie für die Entkeimung von Milch dürfen nur Zentrifugen verwendet werden. Andere Einrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie die gleiche Wirkung aufweisen. Die gleiche Wirkung weisen insbesondere Einrichtungen auf, die die Voraussetzungen der Prüfrichtlinie des Institutes für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel,1) und des Institutes für Lebensmittelverfahrenstechnik des Forschungszentrums für Milch und Lebensmittel, Weihenstephan, Technische Universität München,2) erfüllen.

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1)
Prüfrichtlinien zu beziehen bei: Bundesanstalt für Milchforschung - Institut für Verfahrenstechnik, Hermann-Weigmann-Straße 1, 24103 Kiel.

2)
Prüfrichtlinien zu beziehen bei: Forschungszentrum für Milch und Lebensmittel Weihenstephan - Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik, Technische Universität München, Vöttinger Straße 41, 85350 Freising.

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Zitierungen von § 14 Milchverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 MilchV Ordnungswidrigkeiten
... oder ein Erzeugnis auf Milchbasis befördert oder 7. entgegen § 14 Satz 1 oder 2 eine Zentrifuge oder eine andere vergleichbare Einrichtung nicht verwendet.  ...


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