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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 16 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 16 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise



(1) Wer Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis in Be- und Verarbeitungsbetrieben herstellt oder behandelt, hat

1.
durch betriebseigene Kontrollen

a)
die nach dem jeweils angewandten Herstellungsprozeß zu bestimmenden kritischen Punkte zu ermitteln,

b)
Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kritischen Punkte in Abhängigkeit von der Menge der verarbeiteten Milch und der hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis festzulegen und durchzuführen,

c)
das Ergebnis der Untersuchungen zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Normen zu überwachen,

d)
einen Reinigungs- und Desinfektionsplan für die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aufzustellen und das Ergebnis der angewandten Reinigungs- und Desinfektionsverfahren zu überprüfen und

e)
sich zu vergewissern, dass Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis nicht mit Stoffen mit pharmakologischer oder hormonaler Wirkung sowie mit Antibiotika, Pestiziden, Reinigungsmitteln und anderen Stoffen belastet sind, die schädlich sind oder die organoleptischen Eigenschaften der Milch oder der Erzeugnisse auf Milchbasis verschlechtern können oder sich beim Verzehr als gefährlich oder schädlich für die menschliche Gesundheit erweisen können;

2.
Nachweise zu führen über die Maßnahmen und Kontrollergebnisse nach Nummer 1.

(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt nicht für Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht bei Umgebungstemperatur gelagert werden können. Bei diesen sind die Nachweise zwei Monate ab dem Verbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum des Erzeugnisses aufzubewahren.

(2a) Im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen in Be- und Verarbeitungsbetrieben sind bei der Durchführung von Laboruntersuchungen nach Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 oder Anlage 6 Nr. 3.1.1 oder 3.3.1.1 Rückstellproben der zu untersuchenden Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen, Listeria monocytogenes oder sonstigen Krankheitserregern nach Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 oder Anlage 6 Nr. 3.1.1 oder 3.3.1.1 sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzustellen. In diesem Falle sind

1.
die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und

2.
die Isolate dieser Krankheitserreger

während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen die betriebseigenen Kontrollen in einem anerkannten Labor innerhalb oder außerhalb des Betriebes durchführen oder durchführen lassen.



 

Zitierungen von § 16 Milchverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a MilchV Rückstandsuntersuchungen
... Milch ist von den zuständigen Behörden auf Rückstände im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen ...
§ 19 MilchV Ausnahmen
... 2. Ausnahmen von den Bestimmungen der Anlage 6 Nr. 4, der Anlage 7 sowie des § 16 gewähren, sofern das Enderzeugnis die in Anlage 6 Nr. 3.3 vorgesehenen Merkmale aufweist;  ... können, Einzelausnahmen oder allgemeine Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 und 16 sowie der Anlage 7 Nr. 1 und 3 und der Anlage 6 Nr. 4.2 gewähren, unter der Voraussetzung, ... der Zulassung Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 3 sowie des § 16 gewähren. (6) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 Abs. ...
§ 20 MilchV Zulassung von Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie von Be- und Verarbeitungsbetrieben
... Standardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach § 16 und den Anlagen 5, 6 und 7 Nr. 1 und 3 sowie den Anlagen 8 und 10 erfüllt sind und für ...
§ 27 MilchV Ordnungswidrigkeiten
...  3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 7 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,  ... 4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 7 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene ... vorlegt, 4a. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder § 16 Abs. 2a Satz 1 oder 3 Rückstellproben oder Isolate nicht, nicht richtig oder nicht für ... nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 7. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 über betriebseigene Kontrollen zuwiderhandelt. (7) Ordnungswidrig im ...