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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 17 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 17 Nichteinhaltung der Anforderungen an Milch



(1) Wird bei Untersuchungen nach § 1 der Milch-Güteverordnung festgestellt, dass die Anlieferungsmilch eines Erzeugerbetriebes in Bezug auf Keimzahl oder somatische Zellen die in Anlage 4 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, unterrichtet der untersuchende Be- und Verarbeitungsbetrieb, die untersuchende Milchsammel- oder Standardisierungsstelle oder die Untersuchungsstelle (untersuchende Stelle) unverzüglich den Erzeugerbetrieb und teilt ihm mit, dass ihm das Inverkehrbringen der Milch verboten ist, wenn die Anlieferungsmilch nicht innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Überschreitung diesen Anforderungen wieder entspricht. Gleichzeitig unterrichtet die untersuchende Stelle die zuständige Behörde. Sofern die Untersuchungen nicht von dem Be- und Verarbeitungsbetrieb, der Milchsammel- oder Standardisierungsstelle durchgeführt worden sind, teilt die untersuchende Stelle das Ergebnis auch diesen mit.

(2) Werden in Bezug auf Keimzahl oder somatische Zellen die in Anlage 4 festgelegten Anforderungen vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist nicht wieder eingehalten, ist dem Erzeugerbetrieb das Inverkehrbringen der Milch verboten. Die untersuchende Stelle teilt dem Erzeugerbetrieb den Eintritt des Verkehrsverbotes mit. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 wird nicht wirksam, wenn bei den Untersuchungen des letzten Monats in Bezug auf Keimzahl jedes Einzelergebnis oder in Bezug auf somatische Zellen das geometrische Mittel die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt.

(4) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 entfällt, wenn der Erzeugerbetrieb durch die Einzelergebnisse von zwei repräsentativen Proben der für die Anlieferung vorgesehenen Herdenmilch, die auf seinen Antrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist im Abstand von mindestens vier Tagen durch die zuständige Behörde oder eine sonst nach Landesrecht zulässigerweise beauftragte Stelle entnommen und untersucht worden sind, nachweist, dass diese Anforderungen wieder erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 17 Milchverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MilchV Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter Milch und von Werkmilch
... § 1 der Milch-Güteverordnung untersucht worden ist und einem Verkehrsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 1 nicht unterliegt. (3) Wärmebehandelte Milch darf nur aus Milch ...
§ 26 MilchV Strafvorschriften
...  entgegen § 6 Abs. 3 Milch verwendet, 6. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Milch in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 18 Abs. 1 ...
Anlage 4 MilchV (zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1) Anforderungen an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb