(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von §
3 Abs. 1 Nr. 1 und §
18 Abs. 1 Nr. 2 zulassen, dass aus Rohmilch von gesunden Tieren aus Beständen, die den Anforderungen der Anlage 1 Nr. 2.1 und 3 nicht genügen, Erzeugnisse auf Milchbasis nach einer Wärmebehandlung gemäß Anlage 6 Nr. 2 unter Aufsicht der zuständigen Behörde hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von §
8 für die Abgabe von tiefgefrorener Milch anderer Tierarten Ausnahmen hinsichtlich der 48-Stunden-Frist sowie der Abgabe außerhalb des Erzeugerbetriebes zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen
- 1.
- hinsichtlich der Anforderungen an Rohmilch Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1 bis 3 gewähren. Die Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 und 3.2 bleiben, soweit Salmonellen und sonstige Krankheitserreger und deren Toxine und Staphylococcus aureus betroffen sind, unberührt;
- 2.
- Ausnahmen von den Bestimmungen der Anlage 6 Nr. 4, der Anlage 7 sowie des § 16 gewähren, sofern das Enderzeugnis die in Anlage 6 Nr. 3.3 vorgesehenen Merkmale aufweist;
- 3.
- Ausnahmen von Anlage 8 Nr. 2.2 gewähren.
Dabei können besondere Anforderungen für die Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses festgelegt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann, sofern bestimmte Anforderungen dieser Verordnung die Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis traditioneller Art beeinträchtigen können, Einzelausnahmen oder allgemeine Ausnahmen von den Bestimmungen der §§
3 und
16 sowie der Anlage 7 Nr. 1 und 3 und der Anlage 6 Nr. 4.2 gewähren, unter der Voraussetzung, dass die dabei verarbeitete Milch den Anforderungen der Anlage 1 entspricht. Dabei sind erforderlichenfalls die allgemeinen und besonderen Herstellungsbedingungen für die jeweiligen Erzeugnisse festzulegen.
(5) Die zuständige Behörde kann Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Erzeugung auf eine jährlich verarbeitete Milchmenge von 2.000.000 Liter begrenzt ist, bei der Gewährung der Zulassung Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 3 sowie des §
16 gewähren.
(6) Die zuständige Behörde kann abweichend von §
3 Abs. 2 für eine gemeinsame Milchkammer mehrerer Erzeugerbetriebe Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2 zulassen.