(1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen
- 1.
- Milchsammelstellen, wenn gewährleistet ist, dass diese den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2 entsprechen und die Anforderungen der Anlage 5 eingehalten werden,
- 2.
- Standardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, dass diese den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2 entsprechen und die Anforderungen der Anlage 5 eingehalten werden,
- 3.
- Be- und Verarbeitungsbetriebe einschließlich Standardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach § 16 und den Anlagen 5, 6 und 7 Nr. 1 und 3 sowie den Anlagen 8 und 10 erfüllt sind und für die Beförderung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis nur Transportbehälter verwendet werden, die ausschließlich für die Beförderung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis sowie anderen Lebensmitteln im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 bestimmt sind.
Die Zulassung nach den Nummern 1 bis 3 bezieht sich nur auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche.
(2) Einer Zulassung nach Absatz 1 bedürfen nicht Betriebe, die ausschließlich im eigenen Erzeugerbetrieb gewonnene Rohmilch an Ort und Stelle be- oder verarbeiten und diese Erzeugnisse unmittelbar, hinsichtlich im Sinne der Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelter Milch, Butter sowie Hart-, Schnitt-, halbfeste Schnitt- und Weichkäse auch mittelbar an Verbraucher abgeben.
(3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie deren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesamt unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder
- 2.
- Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.