(1) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur aus den Drittländern in das Inland eingeführt werden, die in dem in der Entscheidung Nr. 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 (ABl. EG Nr. L 200 S. 38) enthaltenen vorläufigen Verzeichnis der Drittländer in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(2) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen aus Drittländern gemäß Absatz 1 in das Inland nur eingeführt werden, wenn
- 1.
- sie aus zugelassenen oder anerkannten Betrieben stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgemacht sind,
- 2.
- die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet ist, die dem Muster der Entscheidung 95/343/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 über die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärmebehandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilcherzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 200 S. 52), in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
- 3.
- die Sendung bei der Einfuhr einer Warenuntersuchung nach Anlage 12 unterzogen worden ist, es sei denn, die Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis werden über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt, der die Einfuhruntersuchung nach dieser Verordnung gleichwertigen Bestimmungen durchgeführt hat.