BGBl. I 2000 S. 1189
- 1.
- Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen und Stuten, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.1
-
Sie dürfen keine Anzeichen von ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten aufweisen;
- 1.2
-
sie dürfen keine erkennbaren Anzeichen einer Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen und nicht an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluss, Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder einer erkennbaren Entzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;
- 1.3
-
sie müssen von Tieren abgesondert sein, die von einer ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbaren Krankheit befallen sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, die erkennbare Anzeichen einer Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen oder die an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluss, an Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder an einer erkennbaren Entzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;
- 1.4
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sie dürfen keine Wunden am Euter aufweisen, die die Milch verunreinigen könnten.
- 2.
- Kühe und Büffel, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
- 2.1
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Sie müssen einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien sowie amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand angehören;
- 2.2
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Kühe müssen mindestens 2 Liter Milch pro Tag geben.
- 3.
- Schafe und Ziegen, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich einem amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand angehören, es sei denn, die Milch ist zur Herstellung von Käse mit einer Reifedauer von mindestens 60 Tagen bestimmt.
- 4.
- Werden Ziegen zusammen mit Rindern gehalten, so müssen sie einer Kontrolle auf Tuberkulose unterzogen werden.
- 5.
- Werden in einem Betrieb Tiere mehrerer Arten zusammen gehalten, so muss jede Art den gesundheitlichen Anforderungen genügen, die bei alleiniger Haltung gelten würden.