BGBl. I 2000 S. 1190
- 1.
- Räume, in denen Tiere gemolken werden
- 1.1
-
Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, dass die Milch nicht nachteilig beeinflusst wird.
- 1.2
-
Die Räume müssen mindestens über Folgendes verfügen:
- 1.2.1
-
Wandflächen und Fußböden, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
- 1.2.2
-
ausreichende Einrichtungen zur Ableitung flüssiger Abgänge und von Abwasser sowie zur Entmistung und zur Aufbewahrung von Abfällen;
- 1.2.3
-
ausreichende Lüftungs- und Lichtverhältnisse;
- 1.2.4
-
eine geeignete und ausreichende Versorgung mit Wasser von Trinkwasserqualität;
- 1.2.5
-
eine ausreichende Abtrennung gegenüber Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;
- 1.2.6
-
Einrichtungen und Beläge, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
- 1.2.7
-
eine Handwascheinrichtung.
- 1.3
-
Melkplätze müssen ausreichend von den Liegeflächen getrennt sein, wenn die Tiere nicht angebunden sind.
- 2.
- Betriebe, in denen mit mobiler Melkeinrichtung gemolken wird
- 2.1
-
Sie müssen den Anforderungen der Nummern 1.2.4 und 1.2.6 entsprechen.
- 2.2
-
Stellflächen für mobile Melkeinrichtungen dürfen zu Beginn des Melkens keine Ansammlung von Exkrementen oder anderen Abfällen aufweisen.
- 2.3
-
Bei Einsatz eines fahrbaren Weidemelkschuppens gelten die Anforderungen gemäß den Nummern 1.1, 1.2.3, 1.2.4, 1.2.6 und 2.2.
- 2.4
-
Bei Milchkuh-Laufstallhaltung im Freien müssen in dem Betrieb Melkstände oder Melkplätze in ausreichender Weise von den Stallungen getrennt sein.
- 3.
- Räume, in denen Milch behandelt wird
- 3.1
-
Die Räume müssen hell, frei von zweckfremden Gegenständen, leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, dass die Milch nicht nachteilig beeinflusst wird. Reinigungs- sowie Desinfektionsgeräte und -mittel sind in einem getrennten Raum oder separat in einem Schrank zu lagern.
- 3.2
-
Die Räume müssen verfügen über
- 3.2.1
-
Einrichtungen zur ausreichenden Ableitung von Abwässern,
- 3.2.2
-
Einrichtungen zur ausreichenden Beleuchtung, Be- und Entlüftung,
- 3.2.3
-
Einrichtungen zur ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser,
- 3.2.4
-
Handwaschgelegenheiten sowie
- 3.2.5
-
Schutzeinrichtungen vor unberechtigtem Zutritt.
- 3.3
-
Die Räume müssen gegen Ungeziefer geschützt sein und eine ausreichende Abschirmung gegenüber Räumen haben, in denen Tiere untergebracht sind. Tiere aller Art sind von diesen Räumen fernzuhalten.
- 3.4
-
Räume, in denen Milch länger als zwei Stunden gelagert wird, müssen über eine Vorrichtung zur Kühlung der Milch verfügen.
- 4.
- Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
- 5.
- Für Büffel, Schafe und Ziegen, die nicht im Freien gehalten werden, müssen die der Tierhaltung dienenden Räume ausreichend sauber, ordentlich und in gutem Zustand gehalten werden.