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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.05.2006 aufgehoben

Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei Personen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist (Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung - BUV)

V. v. 20.03.2000 BGBl. I S. 256; aufgehoben durch § 3 V. v. 06.04.2006 BGBl. I 1114
Geltung ab 30.03.2000; FNA: 860-7-3 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 115 Abs. 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:


§ 1 Entsprechende Anwendung von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften



In Unternehmen und bei Personen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.


§ 2 Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften



(1) Unbeschadet der in der Anlage aufgeführten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften finden bis zum Erlass weiterer Verordnungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung Anwendung.

(2) Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, wenn die geltenden Musterunfallverhütungsvorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die im Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland (Unfallverhütungsbericht Arbeit) aufgeführt sind, angewendet werden.

(3) Die dem Muster entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften sind beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Kassel, und beim Bundesverband der Unfallkassen, München, zu beziehen.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage (zu § 1)



1. Prävention

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Selbstverwaltung und die Geschäftsführung sowie über die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung im Zuständigkeitsbereich der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (AVV - BAfU) vom 21. November 1997 - D II 7 - 211 470 - 1/71 - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Dezember 1997, GMBl. S. 849.

2.
Betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Dienst

Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978, GMBl. S. 114; zuletzt geändert am 10. November 1981 - Z I 6 - 006 101/2 -, GMBl. S. 516.