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§ 3 - Tuberkulose-Verordnung (RindTbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445, 2014 I 47; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
Geltung ab 22.09.1972; FNA: 7831-1-46-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3



(1) 1Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

1.
diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik auf Tuberkulose untersucht werden und

2.
ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.

2Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. 3Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis auf, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2) 1Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung

1.
eines zweifelhaften Ergebnisses oder

2.
eines positiven Ergebnisses

alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. 2Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. 3Bis zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1.
in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,

2.
in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter die Rinder auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 und des Absatzes 4 ist der Tierhalter oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.





 

Frühere Fassungen von § 3 Tuberkulose-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
aktuell vorher 21.07.2013 (21.01.2014)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung
vom 23.12.2013 BGBl. 2014 I S. 47
aktuell vorher 21.07.2013Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung
vom 12.07.2013 BGBl. I S. 2445
aktuell vorher 21.07.2013Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
vom 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
aktuell vorher 16.03.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
vom 14.03.2013 BAnz AT 15.03.2013 V1
aktuell vorher 23.06.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
aktuellvor 23.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Tuberkulose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RindTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindTbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RindTbV (vom 30.05.2017)
... Impfung oder einen Heilversuch durchführt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 , § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis
V. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1891
§ 1 BesamErlV Untersuchungen des Spendertieres
... Untersuchung der Bullen auf Tuberkulose des Rindes ist mit Hilfe von Tuberkulinproben nach § 3 Abs. 2 der Tuberkulose-Verordnung durchzuführen. Die Untersuchung ist entbehrlich, wenn das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung
B. v. 23.12.2013 BGBl. 2014 I S. 47
Berichtigung RindTbVNBBer
... Juli 2013 (BGBl. I S. 2445) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 sind die Wörter „Weist die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1" ...

Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
V. v. 14.03.2013 BAnz AT 15.03.2013 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 1. RindTbVÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... Nachweises von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae." 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „labordiagnostisch" durch die Wörter ... Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 3 , 4 oder 4a a) eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis ...

Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 2 RSeuchRÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... oder Mycobacterium microti" ersetzt. 2. § 2a wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter „Besitzer ...

Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 1 RindTbVuaÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... eingefügt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 (1) Werden bei Rindern ... Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 (1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung ... Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § ... aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforderliche Hilfe leistet,". bb) In Nummer 8 wird das Komma ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 16 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... oder einen Heilversuch durchführt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 2 2. RindTbVÄndV
... Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...