§
12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 21. Juli 2013
- 1.
- wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
- 2.
- Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach §
13 Absatz 2 vorliegen.
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Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 2 2. RindTbVÄndV ... „, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2," eingefügt. 9. § 18 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 18 § 12 gilt ... 9. § 18 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 18 § 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige ...