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Änderung § 5 Tuberkulose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgeführt, so hat der Besitzer, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis dem zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgeführt, so hat der Tierhalter, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.