Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 JVEG vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 JVEG, alle Änderungen durch Artikel 7 2. KostRMoG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des JVEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 17 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung


(Text alte Fassung)

Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

(Text neue Fassung)

1 Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. 2 Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. 3 Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. 4 Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)