Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4c JVEG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des JVEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4c JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 4c JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung


vorherige Änderung

 


Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.