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§ 4 - Schuhmachermeisterverordnung (SchuhmMstrV)

V. v. 08.12.1982 BGBl. I S. 1677; aufgehoben durch § 12 V. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 220
Geltung ab 01.06.1983; FNA: 7110-3-74 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen eines Absatzausgleichs mit entsprechender Sohlenkorrektur am getragenen Schuh,

2.
Ausfellen, Schärfen und Buggen von Schaftteilen.

(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

1.
Aufzwicken eines vorgefertigten Schafts über einen Leisten mit vorgefertigter Brandsohle, Vorder- und Hinterkappe sowie Einstechen von Absatz zu Absatz,

2.
Ausfellen, Schärfen und Buggen von Schaftteilen.

(3) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

1.
Aufzwicken eines vorgefertigten Schafts über einen Leisten mit vorgefertigter Brandsohle, Vorder- und Hinterkappe sowie Einstechen von Absatz zu Absatz,

2.
Einbauen von Gelenkfedern oder Armierungsplatten,

3.
Anfertigen eines Absatzausgleichs mit entsprechender Sohlenkorrektur am getragenen Schuh.

(4) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.