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§ 5 - Schuhmachermeisterverordnung (SchuhmMstrV)

V. v. 08.12.1982 BGBl. I S. 1677; aufgehoben durch § 12 V. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 220
Geltung ab 01.06.1983; FNA: 7110-3-74 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:

a)
Flächen- und Gewichtsberechnung,

b)
Berechnung des Werkstoffbedarfs,

c)
Ermittlung der Materialkosten,

d)
Entwurf von Schaftmodellen nach Leistenkopie oder Winkelsystem,

e)
Entwurf von Bodenbauteilen;

2.
Fachtechnologie:

a)
rationelle Arbeitsplatzgestaltung,

b)
Einsatz und Handhabung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten, insbesondere von Fräs-, Schleif- und Poliermaschinen, Näh-, Doppel- und Durchnähmaschinen sowie von Luftdruckgeräten aller Art,

c)
Verklebung von Kunststoffen an Schaft und Boden,

d)
Auf- und Umfärbung von Schuhen und Leder,

e)
Handhabung der Maß- und Trittspurgeräte,

f)
allgemeine Körperlehre des Menschen und Anatomie des Fußes und des Beins,

g)
Erkrankungen des Fußes,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

3.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verarbeitung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Ermittlung des Qualitätswerts des Leders und der Zu- und Abschlagwerte von Kern- und Ausfallteilen einer Lederhaut für Ausschnitte;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, insbesondere Material- und Arbeitszeitberechnung, Ermittlung der Gemeinkostenzuschläge und Aufstellung eines Preisverzeichnisses für die Kundschaft.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.