§ 8 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 750-15-7 Bergbau
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§ 8 Übernahme fremder Unterlagen


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen verwendet werden. 2Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung durch die risswerkführende Person verwendet werden.

(2) 1Für die rissliche Darstellung der Tagessituation sind als Grundlage die Geobasisdaten nach § 3 Absatz 1 oder andere geeignete amtliche Unterlagen zu verwenden. 2Für den Bereich der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden verwendet werden. 3Diese Karten sind für den Bereich des Festlandsockels ausschließlich zu verwenden.

(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Verfahren durch fachkundige Stellen dürfen übernommen werden.

(4) Übernommene fremde Unterlagen sind auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben V. v. 8. November 2019 BGBl. I S. 1581 m.W.v. 1. Oktober 2019

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Frühere Fassungen von § 8 MarkschBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019 (20.11.2019)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 MarkschBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkschBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 MarkschBergV Anforderungen an Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen (vom 01.10.2019)
... sind. (2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist ...
Anlage 3 MarkschBergV (zu den §§ 9, 12 und 13) (vom 01.10.2019)
...  bb) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2 , cc) die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss,  ... b) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2 , c) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... bb) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2 , cc) die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss,  ... b) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2 , c) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die ...


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