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§ 10 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 750-15-7 Bergbau
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§ 10 Nachtragungsfristen für das Rißwerk



(1) 1Der Unternehmer hat das Rißwerk innerhalb der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich eintragen zu lassen. 2Die zwei Stücke des Rißwerks (§ 63 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes) müssen zum Zeitpunkt der Anfertigung und der vorgeschriebenen Nachtragungen inhaltsgleich sein. 3Das Einreichen an die zuständige Behörde (§ 63 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes) hat unverzüglich nach der Anfertigung und der Nachtragung zu erfolgen.

(2) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß

1.
diejenigen Auszüge aus dem Rißwerk oder andere auf der Grundlage des Rißwerks angefertigte rißliche Darstellungen, die den Anträgen auf Zulassung von Betriebsplänen oder sonstigen sicherheitlich bedeutsamen Anträgen beizufügen sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig nachgetragen sind und im übrigen mit den Eintragungen im Rißwerk übereinstimmen und

2.
das Risswerk bis zum Ende der Bergaufsicht vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird; soweit die Bergaufsicht über Teile des Betriebes endet, kann für diese auf Antrag des Unternehmers und Zustimmung der zuständigen Behörde entsprechend verfahren werden.

2Satz 1 Nummer 2 ist nicht für Betriebe anzuwenden, bei denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung das Risswerk vollständig nachgetragen und abgeschlossen wurde. 3Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen zusätzliche Unterlagen einzureichen, soweit sie für die Nachvollziehbarkeit des Risswerks erforderlich sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn, auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zulässt:

a)
der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren im Betrieb,

b)
der Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs oder

c)
die Durchführung der Bergaufsicht.



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Frühere Fassungen von § 10 MarkschBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019 (20.11.2019)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 MarkschBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkschBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MarkschBergV Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
... (Amtsblatt des Saarlandes S. 479), Schleswig-Holstein 29. die §§ 10 bis 14 der Markscheiderordnung vom 23. März 1923 (Sammlung des schleswig-holsteinischen ...
Anlage 4 MarkschBergV (zu § 10) (vom 01.10.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... durch die Wörter „Nummer 17 Buchstabe a bis c, e und f" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Salzmenge sowie die Summen dieser Mengen über die Betriebszeit. Anlage 4 (zu § 10 ) Teil 1 Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen  ...