Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß
- 1.
- die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1
- a)
- rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und
- b)
- auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere einbezogen werden bei der Erstellung der Unterlagen für
- aa)
- die Zulassung von Betriebsplänen,
- bb)
- die Risswerkführung oder
- cc)
- Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind,
- 2.
- die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenständen, die vor der Vermessung unzugänglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, daß nach diesen Angaben eine möglichst genaue Darstellung im Rißwerk erfolgen kann,
- 3.
- Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden, sobald dies wieder möglich wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581