(1) Die Bewährungszeit dauert mindestens für die Laufbahnen
des einfachen Dienstes ein Jahr,
des mittleren Dienstes zwei Jahre,
des gehobenen Dienstes drei Jahre,
des höheren Dienstes vier Jahre.
Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen. Mindestens sechs Monate der Bewährungszeit sollen nach dem 3. Oktober 1990 in der öffentlichen Verwaltung zurückgelegt werden.
(2) Teilzeitbeschäftigungen von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit können berücksichtigt werden.