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§ 6 - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)

neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers



(1) 1Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, in welcher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge individuell besteuert wurden. 2Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.

(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass

1.
sie die Höhe der individuell besteuerten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann oder

2.
eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht möglich ist.

(3) Der Arbeitnehmer kann gegenüber der Versorgungseinrichtung für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt auf die Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes verzichten; der Verzicht kann für die Zukunft widerrufen werden.

(4) Soweit eine Mitteilung nach Absatz 1 unterblieben ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Absatz 3 verzichtet hat, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich nicht um Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes handelt.





 

Frühere Fassungen von § 6 AltvDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 11 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 3 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 AltvDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AltvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AltvDV Datensätze (vom 01.07.2022)
...  3. Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder 4. Mitteilungen nach den §§ 6 , 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3. Wird die Mitteilung nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 3 AltvVerbG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder 4. Mitteilungen nach den §§ 6 , 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3." bb) In Satz 3 werden die ...

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 11 BetrRSG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... „Satz 2" durch die Wörter „Satz 2 und 3" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gesondert je Versorgungszusage" ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 3 JStG 2007 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... bisherigen Satz 2 wird das Wort „ferner" gestrichen und die Angabe „§§ 6 und 11 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 ... die Angabe „§§ 6 und 11 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§§ 6 , 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 und 3" ersetzt. c) Der bisherige Satz 5 ... durch das Wort „Kundennummer" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers  ... ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber hat der ...