(1) 1Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, in welcher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge individuell besteuert wurden. 2Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.
(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass
- 1.
- sie die Höhe der individuell besteuerten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann oder
- 2.
- eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht möglich ist.
(3) Der Arbeitnehmer kann gegenüber der Versorgungseinrichtung für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt auf die Förderung nach
§ 10a oder Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes verzichten; der Verzicht kann für die Zukunft widerrufen werden.
(4) Soweit eine Mitteilung nach Absatz 1 unterblieben ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Absatz 3 verzichtet hat, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich nicht um Altersvorsorgebeiträge im Sinne des
§ 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes handelt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 3 JStG 2007 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung ... bisherigen Satz 2 wird das Wort „ferner" gestrichen und die Angabe „§§ 6 und 11 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 ... die Angabe „§§ 6 und 11 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§§ 6 , 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 und 3" ersetzt. c) Der bisherige Satz 5 ... durch das Wort „Kundennummer" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers ... ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber hat der ...