§ 23 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 23 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959 |
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(Text alte Fassung) § 23 (neu) | (Text neue Fassung)§ 23 Erprobung des Verfahrens |
§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erheben kann. |