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Änderung § 2 AltvDV vom 01.07.2013

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§ 2 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 2 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Technisches Übermittlungsformat


(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(Text alte Fassung)

(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

(3) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Absatz 2a und 4b, den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

(3) 1 Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach

1.
§ 10 Absatz 2a oder § 22a des Einkommensteuergesetzes,

2. § 32b Absatz 3, §
41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder

3.
den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung

hat
den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.