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Änderung § 5 AltvDV vom 01.01.2007

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§ 5 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 5 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten


(1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes), die zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Name und Anschrift,

2.
E-Mail-Adresse,

3.
Telefon- und Telefax-Nummer,

4.
Betriebsnummer und

5.
die Art der Verbindung, das Kommunikationsverhalten und die Systemumgebung.

(Text neue Fassung)

1. Kundenart,

2.
Name und Anschrift,

3. soweit vorhanden
E-Mail-Adresse,

4. soweit vorhanden
Telefon- und Telefaxnummer,

5.
Betriebsnummer und

6.
die Art der Verbindung.

(2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.

(3) Im Falle der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4 Abs. 3) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- bzw. Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.

vorherige Änderung

(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stelle und ihr Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Identifikationsnummer und ein Passwort, die bei der Datenübermittlung anzugeben sind.

(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Identifikationsnummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.



(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stelle und ihr Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die bei der Datenübermittlung anzugeben sind.

(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)