Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 AltvDV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 AltvDV, alle Änderungen durch Artikel 7 StVfModG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der AltvDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 23 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Erprobung des Verfahrens


(Text alte Fassung)

§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann.

(Text neue Fassung)

§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann.


Anzeige